§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 252 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 07.06.2021 – 4 K 618/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 05.05.2020 – 25 W 67/20
- BFH, 07.03.2006 – VII R 12/05Aufteilung der Gesamtschuld: Inanspruchnahme des zusammenveranlagten Ehegatten wegen unentgeltlicher Zuwendung trotz Erlöschens der Steuerschuld des Erblassers durch Konfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 03.11.1983 – VII R 38/83Zitiert von 5
- AG Köln, 30.11.2015 – 142 C 314/15
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
- BVerfG, 06.06.2024 – 1 BvL 3/24Unzulässige Richtervorlage zum Umfang der Kostenfreiheit gem § 2 GNotKG - unzureichende Vorlagebegründung
- FG Köln, 15.03.2022 – 1 K 1022/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.